Führerscheinklasse A1: Leichtkrafträder

NEUERUNG ZUM 01.01.2020

LEICHTKRAFTRÄDER KÜNFTIG MIT FÜHRERSCHEIN KL. B FAHREN

Die neue Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) lässt das Führen von Krafträdern der Kl. A1 * (z.B. Leichtkrafträder) mit der Fahrerlaubnis(FE-)Klasse B  oder Kl. 3 (Erwerb  nach dem 31.03.1980) zu. Bei der Beantragung / Umschreibung bedarf es der Eintragung mit der Schlüsselzahl 196 zur Kl. B.

Jedoch sind gewisse "Hürden" zu erfüllen:
- Mindestbesitz der Kl. B:  5 Jahre
- Mindestalter des FE-Inhabers: 25 Jahre
- B 196 gilt nur für INLAND!

- Fahrerschulung bei einer Fahrschule muss nachgewiesen werden,
d.h.: mind. 4 Unterrichtseinheiten Theorie plus mind. 5 Unterrichtseinheiten Praxis (1 UE à 90 Minuten)

- jedoch ist keine Prüfung erforderlich; Nachweis der Schulung (Inhalte/Muster siehe Anlage 7 b der FeV) reicht aus;
zur Vorlage bei der Führerscheinstelle darf diese nicht älter als ein Jahr sein;
Die Änderung der FeV (gültig ab dem 24.12 2019, BGBl. Teil I, Nr. 52 vom 30.12.2019, S. 2937) betrifft nur die Krafträder der Kl. A1.
 *FE-Klasse A1: Krafträder - bis max.125 ccm Hubraum; einer Motorleistung bis zu max. 11 kW  mit einem max. Leistungs-/Gewichtsverhältnis von 0,1 kW/kg.
Anmerkung: Fahrerlaubnis-Inhaber der Kl. 3 vor dem 01.04.1980 dürfen unabhängig davon  Krafträder/ Kfz der Kl. A1 uneingeschränkt führen.

 


Gültig für Krafträder mit Hubraum maximal 125 ccm und Leistung von maximal 11 kW. Das Verhältnis von Leistung/Gewicht beträgt maximal 0,1 kW/kg.
Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 ccm (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h; Leistung maximal 15 kW.

Mindestalter: 16 Jahre

Befristung:
15 Jahre

Einschluss:
Wer die Führerscheinklasse A1 besitzt, hat automatisch auch die Führerscheinklasse AM.
Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt.

Sonderfahrten Klasse A1 Überland Autobahn Dunkelfahrt
bei Ersterwerb 5 4 3
bei Erweiterung von einer anderen Klasse 5 4 3
Dauer der Fahrprüfung 45 Minuten